Rechtsprechung
LG Hagen, 05.03.2021 - 46 Qs 56/20 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- rewis.io
- bussgeldsiegen.de
Bußgeldverfahren Geschwindigkeitsüberschreitung - verweigerte Akteneinsicht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 12.11.2020 - 2 BvR 1616/18
Zugang zu Rohmessdaten im Bußgeldverfahren: Verfassungsbeschwerde erfolgreich
Auszug aus LG Hagen, 05.03.2021 - 46 Qs 56/20
Denn aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2020 (Az. 2 BvR 1616/18) steht dem Beschwerdeführer in gewissen Grenzen aus dem "fair-trial-Grundsatz" sowie dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) ein Recht zu, Unterlagen und Daten, die zum Zwecke der Ermittlungen entstanden sind, aber nicht Aktenbestandteil geworden sind, zu erlangen (wird unten ausgeführt).Vielmehr müssen die begehren Informationen in einem zeitlichen sowie sachlichen Zusammenhang mit dem konkreten Ordnungswidrigkeitenverfahren stehen und erkennbar eine Relevanz für die Verteidigung aufweisen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.11.2020 - 2 BvR 1616/18, Rn. 50 ff., beck-online).
Denn ein derartiger Anspruch steht dem Beschwerdeführer auch nach dem fair-trial-Grundsatz sowie dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit nicht zu, da hierdurch einerseits die Gefahr einer uferlosen Ausforschung, einer erheblichen Verfahrensverzögerung sowie eines Rechtsmissbrauchs entsteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.11.2020 - 2 BvR 1616/18, Rn. 56, beck-online).
- BayObLG, 04.01.2021 - 202 ObOWi 1532/20
Anspruch auf Einsichtnahme in Rohmessdaten bei Geschwindigkeitsmessungen
Auszug aus LG Hagen, 05.03.2021 - 46 Qs 56/20
Dass ein Anspruch auf die im Tenor genannten Daten nunmehr besteht, ist bereits durch die dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts folgenden Entscheidungen der Fachgerichte zu entnehmen (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 04.01.2021 - 202 ObOWi 1532/20, juris), so dass die Kammer als Ausfluss effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) die Zulässigkeit der Beschwerde annimmt.Andererseits ist zu berücksichtigen, dass aus der Betrachtung der gesamten Messreihe ohnehin keine für die Beurteilung der Verlässlichkeit der den Beschwerdeführer betreffenden Messung relevanten Erkenntnisse gezogen werden können (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 04.01.2021 - 202 ObOWi 1532/20, Rn. 11 m.w.N., juris).
- BVerfG, 24.08.2017 - 2 BvR 77/16
Razzia Deutsche Bank - Verfassungsverstoß durch Zurückweisung einer Beschwerde …
Auszug aus LG Hagen, 05.03.2021 - 46 Qs 56/20
Wenngleich § 305 StPO daher eine gesetzliche Rückausnahme zu § 304 StPO begründet, ist anerkannt, dass über diese gesetzliche Rückausnahme gleichfalls auch ungeschriebene Rückausnahmen erfasst werden (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 24.08.2017 - 2 BvR 77/16, Rn. 33, juris). - BVerfG, 09.08.2007 - 2 BvR 1277/07
Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde (grundsätzlicher Ausschluss gegen …
Auszug aus LG Hagen, 05.03.2021 - 46 Qs 56/20
Insbesondere genügen sowohl finanzielle als auch aufgrund der zeitlichen Verzögerung resultierende Nachteile durch eine etwaige Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens nicht, das (erstmalige) Durchlaufen des fachgerichtlichen Verfahrens vor dem Amtsgericht abzuwarten (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 09.08.2007 - 2 BvR 1277/07, Rn. 6, juris).
- LG Hagen, 30.09.2021 - 46 Qs 59/21
Messreihe, Akteneinsicht, Aktenvervollständigung, Statistikdatei, Case-List, …
Sofern die Kammer bezüglich eines ähnlich gelagerten Sachverhaltes in der Vergangenheit eine ergänzende Akteneinsicht noch abgelehnt hatte, begründet dies keinen Widerspruch zur hier getroffenen Entscheidung, da in dem in der Vergangenheit zu entscheidenden Fall keine hinreichende Begründung für die Vorlage der gesamten Messreihe vorgebracht wurde und daher ein Anspruch auch nach der neuerlichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie einiger Oberlandesgerichte zu verneinen war (vgl. LG Hagen, Beschluss vom 05.03.2021 - 46 Qs 56/20, juris).